Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst." Darunter fallen auch die Angebote im Jugendsport in den hessischen Sportvereinen.
Haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Jugendleiter/innen, die aktuell Jugendsportangebote durchführen und dabei unmittelbar in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind damit priorisiert (Gruppe 3) impfberechtigt.
Die Anmeldung zum Impftermin muss online durch die zu impfende Person erfolgen. Beim Impftermin selbst muss eine entsprechende Bescheinigung des Trägers/ des Vereins (sog. Arbeitgeberbescheinigung) vorgelegt werden. Ein Muster findet sich auf dem hessischen Impfportal.
Weitere Infos zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendarbeit in Bezug zu Corona-Regelungen gibt es auch beim Hessischen Jugendring.
Änderung der Impfpriorisierung: wichtig für Vereine und Übungsleiter
Ihr seid als hauptberuflich oder ehrenamtlich in der sportlichen Jugendarbeit tätig? Dann könnt ihr euch jetzt priorisiert impfen lassen.
Denn zur Priogruppe 3, die sich seit 23. April für Impfungen registrieren lassen kann, zählen "Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind - dazu zählen auch ÜL in den Vereine.- und nicht bereits durch Priorisierungsgruppe 2 erfasst sind.