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Informationen zum "Teilhabechancengesetz"

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Teilhabe am Arbeitsmarkt

Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose
 
  • Lohnkostenzuschuss bis zu 100%
  • Weiterbildungskosten bis zu 3.000 EUR
  • Beschäftigungsbegleitendes Coaching
 
 
Was ist neu an dem Förderinstrument?
Gefördert wird sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Die Förderung unterscheidet sich von bisherigen Regelinstrumenten und Programmen durch Dauer (bis zu fünf Jahren) und Höhe bis zu 100 % sowie durch die Einbeziehung aller Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region. Die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität entfallen. Neu ist auch ein beschäftigungsbegleitendes Coaching, mit dessen Hilfe die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden. In diesem möchten wir – unter Ihrer Einbeziehung – regelmäßig die Integrationsfortschritte des Arbeitnehmers überprüfen sowie Übergänge in ungeförderte Beschäftigung oder Weiterbildung begleiten und in gemeinsamen Förderplänen festhalten.
 
Fördervoraussetzungen / Zielgruppe
Fördervoraussetzungen sind grundsätzlich sechs Jahre SGB II-Leistungsbezug innerhalb der letzten sieben Jahre. 
Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren SGB II-Leistungsbezug gefördert werden.
In dieser Zeit darf die Person nicht oder allenfalls kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen sein. 
 
Wie sieht die Bezuschussung konkret aus?
Arbeitgeber, die eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten für eine Dauer von maximal fünf Jahren einen Lohnkostenzuschuss.
Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns und sinkt ab dem dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses jährlich um 10 Prozentpunkte. Hinzu kommt eine Pauschale i.H.v. 19 % des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
Für notwendige Qualifizierungen können dem Arbeitgeber zudem maximal 3.000 Euro je Förderfall erstattet werden.
 
Was muss ein Arbeitsgeber tun, um jemanden mit dieser Bezuschussung einzustellen?

Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn sie eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen. Die Förderung muss beim Jobcenter vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber beantragt und durch das Jobcenter bewilligt werden.
 
Was muss der Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitsuchende muss mit einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen. Die Entscheidung über die Zuweisung zu einem Arbeitgeber trifft das Jobcenter.
 
Was passiert mit der geleisteten Bezuschussung, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis vorzeitig beenden bzw. kurz nach Auslaufen der Förderung?
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts. Die Rückzahlung eines geleisteten Lohnkostenzuschusses sieht § 16i SGB II grundsätzlich nicht vor.
 
Kann die Förderdauer von fünf Jahren bei einer zunehmend positiven Entwicklung vorzeitig abgebrochen werden?
Ja, dies sieht das Gesetz ausdrücklich vor. § 16i SGB II ermöglicht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn ein Wechsel in ungeförderte Beschäftigung oder Ausbildung möglich ist. Aus dem gleichen Grund kann das Jobcenter einen Arbeitnehmer abberufen; der Arbeitgeber kann in diesem Fall das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
 
Was soll das neue Instrument leisten?

Durch die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung soll sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen soziale Teilhabe ermöglicht werden. Mittel- bis langfristig sollen diese Personen befähigt werden, eine ungeförderte Beschäftigung auszuüben.
 
Warum gilt das Instrument nur für Personen, die seit fünf bzw. sechs Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben?
Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung hat.
 
weitere Information auf dem link:
/downloads/editor/t3m6ws_de.pdf

Ihre Ansprechpartner
Sie möchten gerne von dem Lohnkostenzuschuss als Arbeitgeber profitieren und einen Langzeitarbeitslosen einstellen?
 
Gerne beraten und informieren wir Sie - auch vor Ort in Ihrem Unternehmen.
 
Frau Christin Hagemann
Leitung Arbeitgeberservice
 
Tel. 06074 / 8058 – 468
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Max-Planck-Str. 1-3
63303 Dreieich
Herr Dirk Reiner
Sachgebietsleitung
 
Tel. 06074 / 8058 – 405
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
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